Werbungskosten: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten nach dem Einkommensteuergesetz, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

Nunmehr ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen wird und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Deshalb übt ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Die Finanzverwaltung erkennt dies jetzt in allen offenen Fällen allgemein an. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2011 (Az. IV C 5 - S 2353/11/10010). Hiernach ist in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Wird hiervon abweichend eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemacht, ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wo sich der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit tatsachlich befindet, so die Anweisung.

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