Steuerrecht: Durchgehend 40 Prozent mehr sind kein "Zuschlag"
Bekommen Krankenhausärzte für ihre so genannten Rufbereitschaftsdienste an allen Wochentagen eine gleich hohe Vergütung (hier in Höhe von 40 % des Grundlohns), so kann diese an Wochenenden nicht als steuerfreier Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gewertet werden. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. In dem konkreten Fall hatte ein Krankenhausarzt für seine Rufbereitschaft an Wo-chenende die steuerfreie Auszahlung der Vergütung gefordert – vergeblich. Denn er habe an Wochenenden von seinem Arbeitgeber keine Zuschläge für die erbrachten Bereitschaftsdienste erhalten, die steuerfrei zu stellen seien. Vielmehr habe er am Wochenende die gleiche Vergütung bekommen wie unter der Woche, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. (FG Berlin-Brandenburg, 3 K 6251/06 B)
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