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Verbilligte Miete für die Mitarbeiter: geldwerter Vorteil
Berechnet ein Arbeitgeber, der in großem Stil Wohnungen an seine Mitarbeiter vermietet, diesen einen Teil der - an sich umlagefähigen - Betriebskosten nicht, so handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der dem Arbeitsverdienst zuzuschlagen und mit ihm zu versteuern ist. (Hier ging es um die Hausver-sicherungen, die Grundsteuer und die Straßenreinigung.) Sollte das Unternehmen jedoch Wohnungen "in erheblichem Umfang" auch an Betriebsfremde vermieten, denen dieselben Vorteile eingeräumt werden, dann darf das Finanzamt den Mitarbeitern keine zusätzliche Steuer berechnen (was hier aber vom Finanzgericht Düsseldorf nicht festgestellt werden konnte). (FG Düsseldorf, 11 K 4662/06)
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